Die Reform des Unterhaltsrechts 2008
Zum 01.01.2008 wird die aktuelle Reform des Unterhaltsrechts in Kraft treten.
Die beschlossenen Änderungen haben vor allem Auswirkungen auf die Bereiche Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, zusätzlich finden sich Einflüsse auf nicht verheiratete Elternteile und deren Unterhaltsansprüche.
Im Folgenden werden die wesentlichen Auswirkungen auf die genannten Bereiche kurz dargestellt.
Unterhalt für Kinder
Die Reform wirkt sich hauptsächlich auf drei Bereiche der Regelungen zum Unterhalt für Kinder aus: Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, die Rangfolge gegenüber anderen Unterhaltspflichten und die Verrechnung von Kindergeld.
So wird künftig der Mindestunterhalt für Kinder gesetzlich für das gesamte Bundesgebiet festgelegt, womit die bisherige Unterscheidung der Sätze zwischen neuen und alten Bundesländern aufgehoben wird. Die Regelbetragsverordnung ist damit abgelöst.
Es ergeben sich folgende Einheitsmindestunterhaltssätze: Für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres € 279,00, für Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres € 322,00 und für die ab 13-jährigen € 365,00.
Weiterhin erhält der Kindesunterhalt Kraft der neuen Reform in Bezug auf die Rangfolge künftig eine Vorrangstellung vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.
Die nur teilweise Verrechnung von Kindergeld mit den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle wird ersetzt durch die grundsätzlich halbe, bei volljährigen Kindern vollständige, Reduzierung des Barbedarfs.
Unterhalt für Ehegatten
Die Auswirkungen der Reform auf den Ehegattenunterhalt bestehen vor allem in den vermehrten Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu in Höhe und Zeitdauer zu limitieren. Künftig wird zum einen untersucht, inwieweit die Ehe selber Ursache für verschlechterte Möglichkeiten zur eigenen Erwerbstätigkeit gewesen ist, zum anderen wird mit der Reform der Grundsatz zur Selbstverantwortung in das Gesetz aufgenommen. An die Stelle individueller Berechnungsszenarien tritt künftig zunächst ein Grundunterhalt, der nach der Geburt eines Kindes für den Zeitraum von drei Jahren gezahlt wird. Ein Antrag auf Fortsetzung muss nach diesem Zeitraum verschiedenen Bedingungen genügen, wie den individuellen Kinderbetreuungs-Angeboten am jeweiligen Wohnort oder etwaigen Härten in der Betreuungssituation einzelner Kinder.
Unterhaltsanspruch nicht verheirateter Elternteile
Im Bezug auf unverheiratete Elternteile findet durch die Reform eine Gleichstellung mit den verheirateten Elternteilen statt. Hier gelten künftig die gleichen Grundsätze.













Das neue Unterhaltsrecht hat schon ganz gute Ansätze. Jetzt kommt es auch darauf an, wie die Richter die Regeln umsetzen und damit dem neuen Werk den passenden “Rahmen” ausfüllen.