Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss soll die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit von Arbeitslosengeld I Empfängern fördern und es besteht sogar ein gesetzlich geregelter Anspruch auf dieses Fördermittel. Hierfür muss man allerdings mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sein und es muss ein Mindestanspruch von 90 Tagen noch auf das Alg I bestehen, damit man den Gründungszuschuss beantragen kann. Anspruch hat man auf Phase eins des Gründungszuschuss, wenn man eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit beginnt. Der Gründungszuschuss soll der Eingliederung von Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt dienen und vor allem die Gründer sozial absichern. Allerdings muss die Förderung vor dem eigentlichen Gründungsdatum beantragt werden. Bei der Abholung des Antrags muss das Datum der Antragsstellung vermerkt sein. Es dient als Nachweis, dass man den Gründungszuschuss vor dem Gründungstermin (Anmeldung beim Gewerbeamt beziehungsweise Finanzamt) vorgenommen hat.
Phase eins des Gründungszuschuss umfasst neun Monate. In dieser Zeit erhält man das bezogene Alg I als Gründungszuschuss, dazu kommen pauschale 300 Euro. Dem Antrag auf Gründungszuschuss müssen diverse Unterlagen beigefügt werden. Es wird immer ein Geschäftskonzept angefordert, das mit einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle versehen wurde. Die Bearbeitung des Antrags auf Gründungszuschuss dauert in der Regel maximal vier Wochen.
Phase zwei des Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, um unter Umständen sechs Monate länger Gründungszuschuss erhalten zu können. Dann allerdings erhält man nur 300 Euro monatlich. Die Vergabepraxis der Phase zwei des Gründungszuschuss variiert von Arbeitsagentur zu Arbeitsagentur. Daher empfiehlt es sich, sich rechtzeitig diesbezüglich zu informieren, damit man den Antrag auf die weiteren sechs Monate Gründungszuschuss stellen kann.
Geschrieben von (PM) Tags:Gründungszuschuss












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