Prüfungsrecht – alt und neu
Das Prüfungsrecht ist in Deutschland eine feste Größe. Bis zum Jahr 1991 galt dabei das „alte“ Prüfungsrecht. Danach waren auf dem Rechtsweg nur Fehler angreifbar, die den äußeren Prüfungsablauf betrafen, wie zum Beispiel Lärm, Störungen, oder aber Aufgaben, die nicht richtig verteilt waren, sowie sehr grobe und geradezu offensichtliche Bewertungsfehler.
Letztlich aber hatte das Prüfungsrecht keine Wirkung. Die Bewertung unterlag einzig der Willkür des jeweiligen Prüfers. Es war dabei dem Prüfer überlassen, was er bewertete und was er für richtig oder falsch hielt. Von „Recht“ in dem Sinne also keine Spur, wobei die Grundlagen des Prüfungsrechts dabei eng mit der Geschichte der Universitäten verbunden waren. An den Traditionen orientierten sich dabei viele Hochschulen, bzw. die Prüfer dann letztlich mehr, als am geltenden Recht. Viele Hochschullehrer weichen dabei auch heute nicht von diesen Traditionen ab.
Seit 1991 gilt nun das „neue“ Prüfungsrecht. Dieses beruht auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991. Grundlage des neuen Prüfungsrechts ist, dass die bisherige Praxis als verfassungswidrig eingestuft wurde. Die Anforderungen an das Prüfungsrecht hat man dabei aus den Grundrechten zur Berufsfreiheit und der Rechtswegegarantie abgeleitet. Kurzum bedeutet dies, dass der Prüfer seine Bewertung nun begründen muss. Darüber hinaus wird dem Prüfling auch Akteneinsicht gewährt. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Vorgangs kann dabei angeordnet werden, wenn seitens des Prüfers fachliche Fehler bei der Bewertung vorlagen. Ein gewisser Bewertungsspielraum bleibt dabei für den Prüfer jedoch erhalten, der auch vor Gericht Bestand hat. Aber auch der Prüfling hat durch das „neue“ Prüfungsrecht einen gewissen Antwortenspielraum eingeräumt bekommen bei den Fragen, die er im Rahmen der Prüfung zu beantworten hat. So ist es dem Prüfling gestattet seine eigene Meinung kund zu tun.
Georg Tramsen
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