Die Gesetzliche Krankenkasse

Mit dem Begriff sind zum einen umgangssprachlich die Gesetzlichen Krankenversicherungen allgemein gemeint, zum anderen bezeichnet der Begriff die Träger der Gesetzlichen . Die gehört neben der Privatkrankenversicherung zu den beiden deutschen Krankenversicherungssystemen und ist Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Die Träger der Gesetzlichen sind die Gesetzlichen , dies sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die mit Selbstverwaltung ausgestattet sind. Anfang 2006 gab es 253 in Deutschland. Es kann unterschieden werden in Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen und Spezialkassen, wie beispielsweise die Knappschaft und die landwirtschaftlichen .

Die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitslosenversicherung, , Rentenversicherung, Pflegeversicherung) werden an die Träger der Gesetzlichen geleistet. Die Gesetzlichen leiten diese an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weiter und besitzen dementsprechend eine zentrale Einzugs- und Weiterleitungsfunktion. Das Leistungsspektrum der Gesetzlichen ist im Sozialgesetzbuch V festgelegt und demzufolge für alle Mitglieder der Gesetzlichen gleich, ausgenommen ist das Krankengeld. Die Versicherungsprämien sind nicht vom persönlichen Risiko (Alter, Gesundheitszustand etc.) abhängig, sondern richten sich nach dem jeweiligen Bruttoeinkommen. Die Beiträge für die Gesetzliche Krankenkasse errechnet sich aus den prozentualen Beitragssätzen, die gegenwärtig in der jeweiligen Satzung der Gesetzlichen verankert sind, ab 2009 jedoch einheitlich durch die Bundesregierung gesetzlich festgelegt werden, und dem Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Das über dieser Grenze liegende Einkommen findet bei der Berechnung keine Berücksichtigung, die BBG für das Jahr 2007 beträgt 42.750 Euro und 43.200 Euro für 2008. Per Gesetz ist außerdem der zu versichernde Personenkreis (Versicherungspflicht) geregelt. Hierzu zählen insbesondere Arbeiter und Angestellte, deren Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Diese Grenze wird, wie auch die Beitragsbemessungsgrenze, jährlich durch die Bundesregierung neu festgelegt und liegt im Jahr 2007 bei 47.700 Euro und in 2008 bei 48.150 Euro.

Sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb eines Jahres und im darauf folgenden Jahr überschritten wird, besteht keine Versicherungspflicht, so dass sich dieser Personenkreis privat absichern kann. Mit dem GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde der Wechsel in die erschwert, das Einkommen muss drei Jahre hintereinander die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, ehe ein Wechsel in die möglich ist. Das GKV Wettbewerbstärkungsgesetz erweitert mit der eingeführten Krankenversicherungspflicht zudem den versicherbaren Personenkreis um nicht versicherte Personen, die der Gesetzlichen zuzuordnen sind beziehungsweise die zuletzt in der Gesetzlichen versichert waren.

Die steigende Lebenserwartung durch den medizinischen Fortschritt und die geringe Anzahl an versicherungspflichtigen Beschäftigten führt dazu, dass innerhalb der Gesetzlichen verschiedene Leistungen gestrichen und Zuzahlungen erhoben werden mussten, um das Versicherungssystem und die medizinischen Leistungen finanzieren zu können. Das Solidaritätsprinzip der Gesetzlichen macht die Reformen erforderlich, denn immer weniger junge Erwerbstätige sollen für immer mehr Rentner, die vergleichsweise geringe Beiträge leisten, aufkommen. Dass diese Rechnung nicht aufgehen kann, ist verständlich. Und Altersrückstellungen dürfen, im Gegensatz zur Privat , nicht gebildet werden. Allerdings kommen die notwendigen Gesundheitsreformen zu spät und in einem Ausmaß, das für viele Pflichtversicherte schwer zu verkraften ist. Der für das Jahr 2009 prognostizierte Beitragssatz soll bei rund 15,4 Prozent liegen.

Und auch Krankenversicherungen werden durch das GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz maßgeblich beeinflusst (Krankenversicherungspflicht), denn diese Reformen sind darauf ausgelegt, die im Wettbewerb zu stärken. Wobei dies sicherlich schwierig zu gestalten ist, wenn man allein den unterschiedlichen Leistungsumfang der beiden Versicherungssysteme vergleicht. Dementsprechend wurde mit der neuen Reform auch der Leistungsumfang der Gesetzlichen zum Teil erweitert, so beispielsweise durch die nun möglichen Wahltarife mit Mindestbindungsfrist und durch die erweiterte Leistungspflicht. So werden Mutter- beziehungsweise Vater – Kind Kuren zum Beispiel zu Pflichtleistungen der Gesetzlichen .

Geschrieben von Ralf Eppmann (imv) Tags:, , , , ,